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A L L G E M E I N E
G E S C H Ä F T S B E D I N G U N G E N
Diese AGB haben zur Grundlage die AGB des Fotografen-Handwerks (Bundesanzeiger Nr. 88 v. 15.05. 02 – Seite 10.436).
§1 Allgemeines
Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotographen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
„Lichtbilder“ i.S. dieser AGB sind alle vom Fotographen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Negative, Dia-Positive, digitale Bilddaten, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Prospekte, Plakate, Videos usw.). Gleichbedeutend mit „Negativen“ sind Originaldateien jeglicher Dateiformate.
Bei Abschluss eines Shooting-Termins wird ein gültiger Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossen. Dabei verpflichtet sich der Fotograf zur Leistung der versprochenen Dienste und der Auftraggeber der vereinbarten Vergütung. Hierbei werden die AGB's anerkannt.
Terminliche Absprachen (Buchungen von Terminen) werden als bindend angesehen. Ein Nichterscheinen zu einem Shooting kann als Verdienstausfall in voller Höhe berechnet werden, in der Regel wird aber eine Anfahrtsgebühr von 25,00 € und 1h Wartezeit berechnet. Sämtliche bis dahin angefallene Kosten bezüglich des Auftrags sind vom Auftraggeber zu zahlen. Absagen ab 4h vor dem Shooting gelten als nicht erschienen.
Im begründeten Einzelfall (Unfällen, Krankheit) kann auf eine Erstattung verzichtet werden.
§2 Urheberrecht
Dem Fotographen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
Die vom Fotographen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Die Übertragung von Nutzungsrechten bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
Überträgt der Fotograph Nutzungsrechte an seinen Werken, ist, sofern nichtausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte bedarf der besonderen Vereinbarung.
Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotographen.
Der Besteller eines Bildnisses i. S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, (auch in digitaler Art) wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 Urheberrechtsgesetz wird ausdrücklich abgedungen.
Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograph, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotographen zum Schadensersatz.
Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Falls der Fotograf keine Betextung von Bildern vorschreibt, trägt der Kunde die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
Die Negative verbleiben beim Fotographen. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur gegen gesonderte Vereinbarung und Vergütung.
Eine Nutzung und Veröffentlichung der Bilder einer Vorschau / Vorauswahl ist ausdrücklich untersagt. Ebenso das Entfernen oder Herausschneiden von Logos.
§3 Vergütung, Eigentumsvorbehalt
Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale (ggf. zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. ggf. anfallender Mehrwertsteuer aus.
Als Vergütungsgrundlage dienen die in der Preisliste angegebenen Preise. Stichtag ist der Zeitpunkt des Auftragseingangs. Preisänderungen, deren Gültigkeit erst nach dem Auftragseingang beginnen, haben keinen Einfluss auf die Vergütung des Auftrags. Preisänderungen sind dem Fotografen jederzeit vorbehalten.
Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotographen.
Hat der Auftraggeber dem Fotographen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung, sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograph behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
§4 Haftung
Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative nach einem Jahr seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.
Der Fotograph haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen des Herstellers des Fotomaterials. Er haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Lichtbilder durch den Auftraggeber entstehen.
Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Lichtbildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
§5 Nebenpflichten
Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotographen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograph berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§6 Leistungsstörungen, Ausfallhonorar
Überlässt der Fotograph dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang, wenn keine längere Frist vereinbart wurde, auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograph, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
Überlässt der Fotograph dem Auftraggeber Fotographien aus seinem Archiv, die nicht für den Auftraggeber angefertigt wurden, so hat der Auftraggeber die verwendeten Fotographien innerhalb von 14 Tagen nach Eingang beim Auftraggeber, sofern keine längere Frist vereinbart wurde, zurückzusenden. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Schickt der Auftraggeber diese Fotographien trotz zweimaliger Aufforderung nicht zurück, kann der Photograph eine Blockierungsgebühr von 1,- € pro Tag und Lichtbild verlangen. Bei Verlust oder Beschädigung der Fotographien kann der Fotograph, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Schadensersatz verlangen.
Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograph nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotographen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograph auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotographen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograph auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotographen bestätigt worden sind. Der Fotograph haftet für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§7 Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograph verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
§8 Bildbearbeitung
Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
§9 Nutzung und Verbreitung
Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und ggf. gesondert zu vergüten.
Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
§10 Lernkurse
Der Fotograf übernimmt keine Haftung über die vollständige Richtigkeit jeglichen Lehrmaterials, sei es schriftlich oder mündlich.
Jeder Kursteilnehmer ist verpflichtet, nach jeder Kurseinheit seine Anwesenheit schriftlich zu bestätigen, bei Minderjährigen deren Erziehungsberechtigte.
Das geforderte Honorar für den Kurs ist vom Kursteilnehmer unabhängig vom Lernerfolg zu zahlen. Bei Minderjährigen haften deren Erziehungsberechtigte.
Der Kursteilnehmer hat das Recht, den Kurs nach jeder Einheit zu beenden, nicht aber innerhalb einer Kurseinheit (bzw. ist dann der Fotograf berechtigt, das Honorar für eine vollständige Kurseinheit zu berechnen).
Bei Schäden an Personen oder Geräten, welche durch Kursteilnehmer entstanden sind, haftet der Verursacher selbst, der Fotograf ist von jeglicher Haftung ausgeschlossen, es sei denn, er selbst ist Verursacher.
Bei Schäden an Geräten des Fotografen, verursacht durch Kursteilnehmer, sind die jeweiligen Kursteilnehmer voll haftbar und unbedingt zum Schadensersatz verpflichtet.
Anfallende Kosten innerhalb eines oder mehrerer Kurse kann der Fotograf in Rechnung stellen. Vor einem möglichen Anfallen solcher Kosten ist der Kursteilnehmer vom Fotografen davon in Kenntnis zu setzen. Diese Regelung betrifft v.a. Stromquellen wie Lithium-Batterien für externe Blitzgeräte.
§11 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Vertragsparteien für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotographen bzw. am Tag der Session der Aufnahmeort der Lichtbilder, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch bei Lieferungen ins Ausland.
D A T E N S C H U T Z
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